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   VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 4 S 1777/20   

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https://dejure.org/2020,22340
VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 4 S 1777/20 (https://dejure.org/2020,22340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 (https://dejure.org/2020,22340)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 4 S 1777/20 (https://dejure.org/2020,22340)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 4 S 1777/20
    Auch der Senat hat mithin zu berücksichtigen, wenn nach der Auswahlentscheidung vom Dienstherrn die Option der Ausblendungszusage genutzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 14).
  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 4 S 1777/20
    Zudem kann diese Option nur bei förderlichen Dienstposten genutzt werden, die nicht wesentlich andersartig sind, sodass bei einem Einsatz hierauf weiterhin ein Urteil möglich bleibt bezüglich der Leistungen auf einem dem aktuellen Statusamt entsprechenden Dienstposten, was typischerweise der Fall ist, wenn zu den bisherigen Dienstaufgaben Führungs- oder andere Aufgaben hinzukommen, es also nicht um ein Aliud, sondern ein Mehr an Dienstaufgaben geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - Senatsbeschlüsse vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 - und vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 - alle Juris und m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 4 S 2770/18

    Dienstpostenbesetzung; Auswahlverfahren bei Bewerbern unterschiedlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 4 S 1777/20
    Zudem kann diese Option nur bei förderlichen Dienstposten genutzt werden, die nicht wesentlich andersartig sind, sodass bei einem Einsatz hierauf weiterhin ein Urteil möglich bleibt bezüglich der Leistungen auf einem dem aktuellen Statusamt entsprechenden Dienstposten, was typischerweise der Fall ist, wenn zu den bisherigen Dienstaufgaben Führungs- oder andere Aufgaben hinzukommen, es also nicht um ein Aliud, sondern ein Mehr an Dienstaufgaben geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - Senatsbeschlüsse vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 - und vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 - alle Juris und m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2019 - 4 S 2000/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im einaktigen Auswahlverfahren; Beurteilungsvorsprung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 4 S 1777/20
    Zudem kann diese Option nur bei förderlichen Dienstposten genutzt werden, die nicht wesentlich andersartig sind, sodass bei einem Einsatz hierauf weiterhin ein Urteil möglich bleibt bezüglich der Leistungen auf einem dem aktuellen Statusamt entsprechenden Dienstposten, was typischerweise der Fall ist, wenn zu den bisherigen Dienstaufgaben Führungs- oder andere Aufgaben hinzukommen, es also nicht um ein Aliud, sondern ein Mehr an Dienstaufgaben geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - Senatsbeschlüsse vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 - und vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 - alle Juris und m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 4 S 4274/20

    Konkurrenteneilverfahren um den Dienstposten "Leiter/in der Dienststelle

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch grundsätzlich Voraussetzung, um bei Dienstposten, die nicht der Erprobung dienen, von einem Verweis auf das Widerspruchs- bzw. ein etwaiges Hauptsacheverfahren abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 -, Juris Rn. 4).

    Denn hier wird zwar um einen in jeder Hinsicht besonderen Dienstposten gestritten, diesem kann jedoch kaum qualifizierte Vorwirkung im Sinne der bereits zitierten diesbezüglichen Rechtsprechung zugesprochen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 -, Juris Rn. 3 f.).

    Da im Rahmen eines Konkurrentenstreits um einen Dienstposten ohne qualifizierte Vorwirkung für die Vergabe eines Statusamts grundsätzlich nur das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG greift (vgl. Senatsbeschlüsse vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 7, und vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 -, Juris Rn. 3) und hier keine Anhaltspunkte für Willkür gegeben sind, dürfte die Auswahl der Beigeladenen kaum als rechtswidrig bewertet werden können.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2022 - 4 S 3570/21

    Beamtenrechtliche Beförderungskonkurrenz: fehlender enger zeitlicher Zusammenhang

    Die Aussage, die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte innehabe, sei kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium und könne einen Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern daher nicht ersetzen, gilt allerdings nur für die Dienstpostenvergabe in ihrer "Reinform", bei der der Dienstherr nicht den strengen Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt, ihm vielmehr ein weiter, allein durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 17, vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 -, Juris Rn. 3, vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, Juris Rn. 21, und vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, Juris Rn. 30).

    Aber auch bei förderlichen Dienstposten, d.h. höherwertigen Dienstposten etwa zur (einaktigen) Durchbeförderung, zur Erfahrungssammlung oder zur Erprobung mit "kommissarischer Besetzung" (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 -, Juris Rn. 3 f.), deren Innehaben bei Bewährung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beförderung im Statusamt führt (vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 7, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - 2 VR 5.20 -, Juris Rn. 22 ff.), gilt aufgrund der faktischen Vorwirkungen der Dienstpostenvergabe für die spätere Vergabe des Statusamts der verschärfte Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 2 GG bereits für die Auswahl unter den Bewerbern um Beförderungsdienstposten.

  • VG Stuttgart, 07.01.2021 - 9 K 3782/20

    Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens;

    Auch wenn vorliegend nicht unmittelbar ein Statusamt ausgeschrieben worden ist, ist bei einem förderlichen Dienstposten, der - wie hier - im einaktigen Verfahren zur Beförderung führt, d. h. ohne weitere Auswahlentscheidung bereits bei der Besetzung des Dienstpostens mittelbar über das Statusamt entschieden wird, die Auswahlentscheidung ebenfalls am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.07.2020 - 4 S 1777/20 - und vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, jeweils juris).
  • VG Cottbus, 10.02.2021 - 4 L 484/20
    Daraus hat die obergerichtliche Rechtsprechung zum Teil unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen (differenzierend: st. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, vgl. Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 S 1777/20 -, juris; zum Fall eines für den Ausgewählten nicht höherwertigen Dienstposten: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2020, OVG 4 S 34/20 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 B 1495/19 -, juris, Rn. 50; kein Anordnungsgrund in der dortigen Konstellation: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 M 47/20 -, Rn. 3 - 4, juris).
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